Grundsätzlich soll auf die Daten einer Steuerveranlagung abgestellt werden, weil dies praktikabel ist und die Steuerdaten einen höheren Beweiswert haben. Jedoch liegen bei der Ermessenstaxation jene Steuerdaten gerade nicht vor, auf die man abstellen möchte. Zudem ist zu berücksichtigen, dass Art. 15 Abs. 2 und 3 ABV vorgeben, dass die Einkommensverhältnisse der Eltern nur mit der Steuerveranlagung belegt werden dürfen. Andere Beweismittel sind nicht zugelassen.