Im Hinblick auf die Berechnung des Anspruchs auf einen Ausbildungsbeitrag unterscheiden sich die Veranlagungen in einer wesentlichen Tatsache. In der ordentlichen Steuerveranlagung kann die AAB auf das "Total der Einkünfte" (vgl. Ziffer 2.3.2 und Art. 15 Abs. 6 ABV) abstellen. Der Steuerveranlagung nach Ermessen kann dieser Betrag unbestrittenermassen nicht entnommen werden. Die beiden Sachverhalte sind also in einem relevanten Punkt (vermittelte Informationen) ungleich, werden durch die Anwendung von Art. 15 Abs. 2 und 3 ABV aber gleich behandelt.