174 Abs. 2 StG gleich und zwar insofern, als in jenen Fällen, in welchen eine dieser beiden Arten von Steuerveranlagungen vorhanden ist, keine entsprechende Berechnung vorzunehmen ist. Unter dem Aspekt des Gleichbehandlungsgebots stellt sich aber die Frage, ob diese beiden Sachverhalte (Fall, in dem eine ordentliche Steuerveranlagung vorliegt und Fall, in dem eine Steuerveranlagung nach Ermessen vorhanden ist) tatsächlich gleich sind und deshalb dieselbe Rechtsfolge gerechtfertigt ist (d. h. es ist keine entsprechende Berechnung nach Art. 15 Abs. 4 ABV vorzunehmen).