Art. 15 Abs. 2 und 3 ABV stellen die ordentliche Steuerveranlagung im Sinne von Art. 174 Abs. 1 StG und die Steuerveranlagung nach Ermessen im Sinne von Art. 174 Abs. 2 StG gleich und zwar insofern, als in jenen Fällen, in welchen eine dieser beiden Arten von Steuerveranlagungen vorhanden ist, keine entsprechende Berechnung vorzunehmen ist.