Mit Blick auf Sinn und Zweck ergibt sich Folgendes: Die Berechnung auf Grund der Steuerdaten ist aus Gründen der Praktikabilität bewusst gewählt worden. Daten aus einer Steuerveranlagung kommen ein ungleich höherer Beweiswert zu als persönlichen Unterlagen; sie können zudem von der AAB selbst elektronisch abgerufen werden, womit unnötiger Verwaltungsaufwand vermieden wird (BVR 2000 S. 104 f.). Daraus ist abzuleiten, dass bei der Anwendung von Art. 15 Abs. 2 und 3 ABV auf die Existenz der Steuerveranlagung abgestellt werden soll, weil dies dem Zweck der praktikablen und rechtsgleichen Berechnung des Einkommens der Eltern entspricht. Somit regelt Art.