Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat festgehalten, vom Grundsatz, dass auf die dem Ausbildungsjahr vorangehende Steuerveranlagung abgestellt wird, dürfe nach Art. 15 Abs. 4 ABV nur noch abgewichen werden, wenn eine Steuerveranlagung fehle. Ein Abstellen auf aktuellere Steuerdaten sei deshalb ausgeschlossen. Ausnahmen dürften nur gemacht werden, um rechtlich nicht gewollte Härten zu vermeiden. Mit Art. 15 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 ABV habe der Regierungsrat als Verordnungsgeber in Kenntnis der bisherigen Rechtsprechung zu solchen Fallkonstellationen ein andere Ordnung erlassen (BVR 2008 S. 406 ff. E. 2.5.2).