Es stellt sich weiter die Frage, ob ein Gesuchverfahren wie das vorliegende, in welchem anstelle einer ordentlichen Steuerveranlagung lediglich eine Ermessenstaxation vorhanden ist, einen Anwendungsfall von Art. 15 Abs. 4 ABV darstellt, welcher wie folgt lautet: "Fehlt eine Steuerveranlagung, wird eine entsprechende Berechnung vorgenommen." Mit "entsprechend" ist gemeint, dass bei Fehlen einer Steuerveranlagung die Berechnung der zumutbaren Leistungen anhand anderer Angaben (z. B. mit Hilfe von Lohnausweisen) vorzunehmen ist (Tagblatt des Grossen Rates 2004, Beilage 18, S. 16).