Aus dem Vortrag zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge ist weiter ersichtlich, dass sich der Gesetzgeber nicht ohne Grund für den höheren Wert (Nettototal der Einkünfte) als Grundlage zur Berechnung der zumutbaren Leistungen der Eltern entschieden hat (Tagblatt des Grossen Rates 2004, Beilage 18, S. 2). Die Entscheidung für den höheren Wert bezweckt, diejenigen Gesuchstellenden von der Beitragsberechtigung auszuschliessen, deren Eltern zwar über ein hohes Nettototal der Einkünfte verfügen, zugleich jedoch auch hohe Steuerabzüge im Sinne der Art. 31