Demzufolge fällt das steuerbare Einkommen in der Regel also tiefer aus, als das für die Berechnung der zumutbaren Leistungen der Eltern rechtlich vorgegebene Nettototal der Einkünfte. Aus dem Vortrag zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge ist weiter ersichtlich, dass sich der Gesetzgeber nicht ohne Grund für den höheren Wert (Nettototal der Einkünfte) als Grundlage zur Berechnung der zumutbaren Leistungen der Eltern entschieden hat (Tagblatt des Grossen Rates 2004, Beilage 18, S. 2).