30 Abs. 1 StG). Der Vortrag zur Art. 15 ABV hält dazu fest, dass bei der Bemessung der finanziellen Leistung der Eltern die ganzen verfügbaren Einkünfte, ohne Steuerabzüge, einbezogen werden (Vortrag der Erziehungsdirektion an den Regierungsrat zur ABV vom 5. April 2006, S. 7). Demzufolge fällt das steuerbare Einkommen in der Regel also tiefer aus, als das für die Berechnung der zumutbaren Leistungen der Eltern rechtlich vorgegebene Nettototal der Einkünfte.