174 Abs. 1 StG entnommen werden und lässt sich daher in der Regel ohne Probleme ermitteln. Es entspricht dem Nettolohn II gemäss Lohnausweis (Vortrag der Erziehungsdirektion vom 22. April 2008 zur Änderung der ABV, S. 9). Von diesem Nettototal der Einkünfte können danach noch die in Art. 15 Abs. 6 ABV aufgeführten Kosten abgezogen werden.