Das Steuergesetz versteht seinerseits unter dem Begriff der Einkünfte alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte, mit Ausnahme derjenigen, welche der Gewinnsteuer unterliegen sowie den Vermögenszugängen aus Erbschaft oder Schenkung und den steuerbefreiten Einkünften (Art. 19 Abs. 1 StG). Von diesen Einkünften werden einzig die obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen (Tagblatt des Grossen Rates 2004, Beilage 18, S. 16). Das daraus resultierende Nettototal der Einkünfte (bzw. Nettoeinkommen) kann der ordentlichen Steuerveranlagung im Sinne von Art. 174 Abs. 1 StG entnommen werden und lässt sich daher in der Regel ohne Probleme ermitteln.