17 Abs. 1 ABG). Einkommen und Vermögen der Eltern werden in der Regel auf Grund der Steuerdaten ermittelt (Art. 17 Abs. 2 ABG). Unter das Einkommen fallen nach Art. 15 Abs. 1 ABV alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte gemäss Steuergesetz vom 21. Mai 2000 (StG; BSG 611.11). Massgebend für die Berechnung der Einkünfte ist dabei die dem Ausbildungsjahr vorangehende, rechtskräftige Steuerveranlagung, mittels derer die Kantons- und Gemeindesteuer berechnet wird (Art. 15 Abs. 2 ABV).