Die Ausbildungsbeiträge berechnen sich nach der Differenz zwischen den anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten einerseits und den anrechenbaren Mitteln gemäss Art. 15 Absatz 1 andererseits (Art. 16 Abs. 2 ABG). Die massgeblichen Ausbil- dungs- und Lebenshaltungskosten werden im Rahmen einer Fehlbetragsrechnung ermittelt (Art. 16 Abs. 3 ABG). Diese ergibt sich nach Art. 13 ABV aus dem Familienbudget der Eltern und dem persönlichen Budget der Auszubildenden. Für die Berechnung der zumutbaren Leistungen der Verpflichteten sind das Einkommen, das Vermögen und die anerkannten Lebenserhaltungskosten massgebend (Art. 17 Abs. 1 ABG).