Weiter könne sie A_____ keinen Härtefallbeitrag gewähren, da für das Ausbildungsjahr 2013/2014 absehbar sei, dass das Budget mit den ordentlichen Stipendien ausgeschöpft werde. Ausserdem habe A_____ kein Gesuch um einen Härtefallbeitrag gestellt. 2.3 Würdigung 2.3.1 Rechtliche Grundlagen Nach Art. 1 Abs. 2 ABG ist die Ausbildungsfinanzierung in erster Linie Sache der Eltern, anderer Verpflichteter und der Auszubildenden selbst. Sind die Mittel der Eltern oder der anderen Verpflichteten zur Deckung der Ausbildungs- und Lebenserhaltungskosten des Seite 3 von 8 Erziehungsdirektion des Kantons Bern