Die AAB hält fest, dass die Steuerverwaltung das Einkommen des Vaters von A_____ nach Ermessen festgestellt habe. Bei dieser Ermessenstaxation werde nur das steuerbare Einkommen ermittelt. Für die Berechnung der Ausbildungsbeiträge sei hingegen das Total der Einkünfte gemäss der dem Ausbildungsjahr vorangehenden Steuerveranlagung massgebend. Weder der Steuerverwaltung noch der AAB sei es möglich, anhand der Ermessenstaxation auf das Total der Einkünfte zu schliessen. Damit die AAB alle Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller gleich behandeln könne, dürfe sie keine Berechnung auf Grund des steuerbaren Einkommens vornehmen. Dafür bestehe keine rechtliche Grundlage.