Anfechtungsobjekt ist die Verfügung vom 11. März 2014 der AAB über das Nichteintreten auf das Gesuch von A_____ um einen Beitrag für das Ausbildungsjahr 2013/2014. Dabei handelt es sich um eine Verfügung nach Art. 39 der Verordnung vom 5. April 2006 über die Ausbildungsbeiträge (ABV; BSG 438.312), die von der zuständigen Sachbearbeiterin der AAB unterzeichnet wurde. Für Beschwerden gegen Verfügungen der AAB ist nach Art. 21 des Gesetzes vom 18. November 2004 über die Ausbildungsbeiträge (ABG; BSG 438.31) die Erziehungsdirektion zuständig. Somit ist die Erziehungsdirektion befugt, die vorliegende Beschwerde zu behandeln. 1.2 Beschwerdebefugnis