{"Signatur": "BE_VB_002", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2014-12-11", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_002_600-23-14_2014-12-11.pdf", "URL": "https://www.bkd.be.ch/content/dam/bkd/dokumente/de/ueber-uns/dokumente/rechtsdienst/entscheid-nummer-600-23-14-vom-11-12-2014.pdf", "Checksum": "9fedd8f3d60cd903f32d2900c6b1bbcf"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["600.23-14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 11.12.2014 600.23-14"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture 11.12.2014 600.23-14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Bildungs- und Kulturdirektion"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausbildungsbeitrag"}], "ScrapyJob": "446973/73/41", "Zeit UTC": "24.07.2025 02:25:15", "Checksum": "ad2b8caaf45e1ba51e0078961c0b030a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 11.12.2014 600.23-14\nRegeste:\nAusbildungsbeitrag\n\nErziehungsdirektion Direction de\ndes Kantons Bern l’instruction publique\ndu canton de Berne\n\nSulgeneckstrasse 70\n3005 Bern\nTelefon 031 633 84 31\nTelefax 031 633 84 62\nwww.erz.be.ch\n\n4800.600.600.23/14 (658772)\n\n11. Dezember 2014\n\nEntscheid\n\nBeschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 11. März 2014 (Ausbildungsbeitrag)\n\nA_____,\n\ngegen\n\nAmt für zentrale Dienste,\nAbteilung Ausbildungsbeiträge, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern\nErziehungsdirektion des Kantons Bern\n\nAusgangslage\n\n1. A_____ reichte am 29. November 2013 ein Gesuch um einen Ausbildungsbeitrag\nfür das Ausbildungsjahr 2013/2014 bei der Abteilung Ausbildungsbeiträge (AAB)\ndes Amtes für zentrale Dienste der Erziehungsdirektion (AZD ERZ) ein. Mit Verfügung vom 11. März 2014 trat die AAB auf das Gesuch nicht ein, weil die zur Bemessung des Ausbildungsbeitrages relevanten Basisdaten fehlen würden.\n\n2. Gegen diese Verfügung erhob A_____, am 20. März 2014 Beschwerde bei der Erziehungsdirektion. Er beantragte auf sein Gesuch sei einzutreten und ihm sei ein\nAusbildungsbeitrag zu gewähren.\n\n3. Am 14. April 2014 nahm die AAB zur Beschwerde Stellung und reichte die Vorakten\nein. Sie beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen.\n\n4. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. April 2014 wurde A_____ die Gelegenheit gegeben, Bemerkungen einzureichen oder den Rückzug der Beschwerde mitzuteilen. Er machte von diesen Möglichkeiten keinen Gebrauch.\n\nRechtliche Prüfung und Begründung\n\n1. Sachurteilsvoraussetzungen\n\n1.1 Anfechtungsobjekt und Zuständigkeit der Erziehungsdirektion\n\nAnfechtungsobjekt ist die Verfügung vom 11. März 2014 der AAB über das Nichteintreten\nauf das Gesuch von A_____ um einen Beitrag für das Ausbildungsjahr 2013/2014. Dabei\nhandelt es sich um eine Verfügung nach Art. 39 der Verordnung vom 5. April 2006 über\ndie Ausbildungsbeiträge (ABV; BSG 438.312), die von der zuständigen Sachbearbeiterin\nder AAB unterzeichnet wurde.\n\nFür Beschwerden gegen Verfügungen der AAB ist nach Art. 21 des Gesetzes vom\n18. November 2004 über die Ausbildungsbeiträge (ABG; BSG 438.31) die Erziehungsdirektion zuständig. Somit ist die Erziehungsdirektion befugt, die vorliegende Beschwerde\nzu behandeln.\n\n1.2 Beschwerdebefugnis\n\nA_____ hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder\nÄnderung (Art. 65 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]).\n\nSeite 2 von 8\nErziehungsdirektion des Kantons Bern\n\n1.3 Form und Frist\n\nAuf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 67 VRPG).\n\n1.4 Überprüfungsbefugnis\n\nDie Überprüfungsbefugnis der Erziehungsdirektion ist umfassend und richtet sich nach\nArt. 66 VRPG.\n\n2. Materielles\n\nUmstritten ist, ob die AAB auf das Gesuch von A_____ um einen Ausbildungsbeitrag für\ndas Ausbildungsjahr 2013/2014 zu Recht nicht eingetreten ist.\n\n2.1 Argumente von A_____\n\nA_____ beanstandet, dass er sehr wohl an der Feststellung des Sachverhalts mitgewirkt\nhabe. Er könne nicht beeinflussen, ob sein Vater die Steuererklärung auch tatsächlich\nausfülle. Zudem habe er keinen Zugang zu den Steuerangaben seines Vaters. Im Ausbildungsjahr 2012/2013 habe ihm die Erziehungsdirektion einen Härtefallbeitrag gewährt.\n\n2.2 Argumente des AZD ERZ\n\nDie AAB hält fest, dass die Steuerverwaltung das Einkommen des Vaters von A_____\nnach Ermessen festgestellt habe. Bei dieser Ermessenstaxation werde nur das steuerbare Einkommen ermittelt. Für die Berechnung der Ausbildungsbeiträge sei hingegen das\nTotal der Einkünfte gemäss der dem Ausbildungsjahr vorangehenden Steuerveranlagung\nmassgebend. Weder der Steuerverwaltung noch der AAB sei es möglich, anhand der Ermessenstaxation auf das Total der Einkünfte zu schliessen. Damit die AAB alle Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller gleich behandeln könne, dürfe sie keine Berechnung auf\nGrund des steuerbaren Einkommens vornehmen. Dafür bestehe keine rechtliche Grundlage.\n\nWeiter könne sie A_____ keinen Härtefallbeitrag gewähren, da für das Ausbildungsjahr\n2013/2014 absehbar sei, dass das Budget mit den ordentlichen Stipendien ausgeschöpft\nwerde. Ausserdem habe A_____ kein Gesuch um einen Härtefallbeitrag gestellt.\n\n2.3 Würdigung\n\n2.3.1 Rechtliche Grundlagen\n\nNach Art. 1 Abs. 2 ABG ist die Ausbildungsfinanzierung in erster Linie Sache der Eltern,\nanderer Verpflichteter und der Auszubildenden selbst. Sind die Mittel der Eltern oder der\nanderen Verpflichteten zur Deckung der Ausbildungs- und Lebenserhaltungskosten des\n\nSeite 3 von 8\nErziehungsdirektion des Kantons Bern\n\nAuszubildenden nicht ausreichend und erscheint daher eine Leistung an die Ausbildungsfinanzierung des Gesuchstellers als unzumutbar, deckt der Kanton den anerkannten Bedarf mit Stipendien oder Darlehen (Art. 15 Abs. 1 ABG).\n\n"}