Die Honorarnote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdeführerin hat damit Anspruch auf Parteikostenersatz von 2'030.85 Franken (1’825 Franken Honorar zuzüglich 55.40 Franken Auslagen und 150.45 Franken Mehrwertsteuer). Bei diesem Verfahrensausgang wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos und es ist als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Seite 15 von 16 Erziehungsdirektion des Kantons Bern Aus diesen Gründen entscheidet die Erziehungsdirektion: