Die AAB hat mit ihrer neuen Verfügung vom 19. August 2016 den Begehren der Beschwerdeführerin teilweise entsprochen und sie dringt in den noch strittigen Punkten mit ihren Rügen überwiegend durch. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich ausnahmsweise, sie als vollständig obsiegende Partei zu betrachten, womit keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 108 Abs. 2 VRPG).