Damit ist der Beschwerdeführerin in teilweiser Gutheissung der Beschwerde für das Ausbildungsjahr 2015/2016 ein Ausbildungsbeitrag von 9'006 Franken zuzusprechen, wovon ihr 2'661 Franken bereits ausbezahlt worden sind. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 3 Verfahrens- und Parteikosten sowie Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG).