Dieser ist auf Grund der ungetrennten Ehe mit gemeinsamer Steuerveranlagung voll und nicht nur zur Hälfte zu berücksichtigen. Von diesem Nettovermögen ist für die Ermittlung des steuerbaren Vermögens jedoch der Sozialabzug von 18'000 Franken gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. a StG anzuwenden, womit die Vermögensaufrechnung entfällt. Beim Grundbedarf sind 17'940 Franken für einen Zweipersonenhaushalt und bei der medizinischen Grundversorgung 10'800 Franken für zwei erwachsene Personen einzusetzen.