Das Ausbildungsbeitragsrecht hat nicht zum Ziel, "Existenz sichernde" Stipendien auszurichten, sondern die Existenzsicherung während der Ausbildung zu unterstützen (Art. 2 Bst. c ABG). Die unterschiedliche Festsetzung der anerkannten Kosten bzw. der anerkannten Ausgaben stellt insbesondere auch keinen Verstoss des kantonalen Ausbildungsbeitragsrechts gegen Bundesrecht dar (vgl. Entscheid der Erziehungsdirektion vom 8. April 2016 i. S. R. I, E. 2.2.2.2.3). Aus diesen Gründen erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerin, ohne Gewährung des Freibetrags gemäss Art. 26 Abs. 3 ABV werde im Ergebnis Art. 17 Abs. 4 ABG verletzt, als unbegründet.