112a Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) richten Bund und Kantone Ergänzungsleistungen aus an Personen, deren Existenzbedarf durch die Leistungen der Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht gedeckt ist. Das ABG regelt die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen an Auszubildende bei anerkanntem Bedarf. Das Ausbildungsbeitragsrecht hat nicht zum Ziel, "Existenz sichernde" Stipendien auszurichten, sondern die Existenzsicherung während der Ausbildung zu unterstützen (Art. 2 Bst.