ABG kann dagegen nicht abgeleitet werden, es müssten dieselben Werte berücksichtigt werden wie in der Bundesgesetzgebung über die Ergänzungsleistungen. Die Beschwerdeführerin hat deshalb auch nicht Anspruch darauf, dass ihre dort anrechenbaren Ausgaben für das persönliche Budget im Rahmen der Ausbildungsbeitragsberechnung übernommen werden. Das Ergänzungsleistungsrecht und das Ausbildungsbeitragsrecht verfolgen unterschiedliche Zielsetzungen und regeln unterschiedliche Materien. Gestützt auf Art. 112a Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV;