Für die anerkannten Kosten im Rahmen der kantonalen Ausbildungsbeitragsgesetzgebung wird auf in der Schweiz allgemein anerkannte Richtwerte abgestellt (Art. 17 Abs. 4 ABG). Die massgebenden Ansätze sind in Art. 31 in Verbindung mit Art. 18 – 20 ABV geregelt und entsprechen im Wesentlichen den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS). Aus Art. 17 Abs. 4 ABG kann dagegen nicht abgeleitet werden, es müssten dieselben Werte berücksichtigt werden wie in der Bundesgesetzgebung über die Ergänzungsleistungen.