Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, nur wenn ihr zusätzlich zu ihren anerkannten Kosten im persönlichen Budget von 31'321 Franken der Freibetrag von 4'800 Franken zugestanden werde, ergebe sich maximal ein Gesamtbetrag, der in etwa ihrem Existenzbedarf gemäss Berechnung der Ergänzungsleistungen von 36'820 Franken entspreche. Sie erachtet offensichtlich die dort anrechenbaren Ausgaben (vgl. Berechnung vom 11. Dezember 2015; Beilage zu den Bemerkungen der Beschwerdeführerin vom 4. Juli 2016) als allgemein anerkannte Richtwerte für die Ermittlung der Lebenshaltungskosten im Sinne von Art. 17 Abs. 4 ABG. Ohne zusätzliche Gewährung des Freibetrags von Art.