auf dem Erwerbseinkommen ein Freibetrag angerechnet. Dieser ist ausdrücklich vom Beschäftigungsgrad abhängig und beträgt zwischen 200 Franken und 600 Franken (vgl. Art. 8d und Art. 8e SHV). Der Freibetrag wird gewährt, wenn eine Person bei Beginn der Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe eine Erwerbstätigkeit ausübt oder später eine Erwerbstätigkeit aufnimmt oder eine bereits bestehende Erwerbstätigkeit ausweitet (Art. 8d Abs. 1 SHV). Diese Darlegungen zeigen auf, dass auch im Sozialhilferecht dem Ziel und Zweck der Bestimmung folgend ein Freibetrag nur auf dem Erwerbseinkommen und nicht auf Erwerbsersatzleistungen und Ergänzungsleistungen gewährt wird.