Sie haben einen gesetzlichen Anspruch auf die Erwerbsersatzleistungen und können diese nicht mit freiwilligem Engagement beeinflussen. Dasselbe gilt für die Ergänzungsleistungen, auf welche Anspruch besteht, wenn die IV-Renten nach den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Ergänzungsleistungen die anrechenbaren Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Darin liegt ein sachwesentlicher Unterschied, der rechtfertigt oder vielmehr gar gebietet, den Freibetrag für Erwerbseinkommen auf Erwerbsersatzleistungen und Ergänzungsleistungen zur AHV/IV nicht anzuwenden.