Die vom historischen Gesetzgeber verfolgte Absicht mit der erst am 1. August 2008 in Kraft getretenen Norm von Art. 26 Abs. 3 ABV wurde unter Ziffer 2.4.2.4 bereits dargelegt. Personen, welche Erwerbsersatzleistungen erhalten, können im Umfang ihrer anerkannten Invalidität, die bei der Beschwerdeführerin 41 Prozent beträgt (vgl. Schreiben der Zürich Ver- sicherungs-Gesellschaft AG vom 5. September 2014; in den Vorakten der AAB), keine freiwilligen Leistungen erbringen, zu welchen sie mit der Gewährung eines Freibetrags animiert werden könnten. Sie haben einen gesetzlichen Anspruch auf die Erwerbsersatzleistungen und können diese nicht mit freiwilligem Engagement beeinflussen.