Der Einkommensfreibetrag ermögliche den Studierenden, nicht berücksichtigte Kosten, z. B. den Kauf eines Laptops, abzudecken (Vortrag, S. 10). Der Verordnungsgeber hatte demnach die Absicht, die Studierenden mit einem Freibetrag zu einer Erwerbstätigkeit neben dem Studium zu animieren, indem sie dadurch belohnt werden, dass nicht ihr gesamtes realisiertes Erwerbseinkommen bei der Stipendienberechnung berücksichtigt wird. Studierende sollen einen Vorteil haben, wenn sie mit der Erzielung eines Erwerbseinkommens unter Wahrnehmung ihrer Eigenverantwortung freiwillig dazu beitragen, dass die Ausbildungsbeiträge tiefer ausfallen.