Absatz 3 dagegen gewährt einen Freibetrag nicht auf allen "Einkünften" gemäss Absatz 2, sondern lediglich auf dem realisierten Erwerbseinkommen. Auch nach der systematischen Auslegung kann ein Freibetrag deshalb auf Erwerbsersatzleistungen und Ergänzungsleistungen nicht gewährt werden. 2.4.2.4 Historische Auslegung