Absatz 2 regelt, was als "Einkünfte" zu gelten hat, nämlich insbesondere Entschädigungen aus privatrechtlichem oder öffentlichrechtlichem Arbeitsverhältnis einschliesslich der Nebeneinkünfte, Erwerbsersatzleistungen, gerichtlich festgelegte Unterhaltsbeiträge oder Beiträge auf Grund eines genehmigten Unterhaltsvertrags, Renten aller Art, Ergänzungsleistungen sowie Beiträge von Gemeinden oder anderen Institutionen. Absatz 3 dagegen gewährt einen Freibetrag nicht auf allen "Einkünften" gemäss Absatz 2, sondern lediglich auf dem realisierten Erwerbseinkommen.