Dessen Absatz 1 sieht vor, dass im persönlichen Budget alle während des Ausbildungsjahrs erzielten Einkünfte der oder des Auszubildenden, der Ehegattin oder des Ehegatten und bei eingetragenen Partnerschaften des Partners oder der Partnerin eingesetzt werden. Absatz 2 regelt, was als "Einkünfte" zu gelten hat, nämlich insbesondere Entschädigungen aus privatrechtlichem oder öffentlichrechtlichem Arbeitsverhältnis einschliesslich der Nebeneinkünfte, Erwerbsersatzleistungen, gerichtlich festgelegte Unterhaltsbeiträge oder Beiträge auf Grund eines genehmigten Unterhaltsvertrags, Renten aller Art, Ergänzungsleistungen sowie Beiträge von Gemeinden oder anderen Institutionen.