Art. 26 ABV trägt den Randtitel "Einkommen". Dessen Absatz 1 sieht vor, dass im persönlichen Budget alle während des Ausbildungsjahrs erzielten Einkünfte der oder des Auszubildenden, der Ehegattin oder des Ehegatten und bei eingetragenen Partnerschaften des Partners oder der Partnerin eingesetzt werden.