26 Abs. 3 ABV). Die Beschwerdeführerin erhält Invalidenrenten von der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG und der Invalidenversicherung sowie Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. Die Erziehungsdirektion hatte bisher noch nie zu entscheiden, ob Erwerbsersatzleistungen und Ergänzungsleistungen einem realisierten Erwerbseinkommen im Sinne vom Art. 26 Abs. 3 ABV gleichzustellen sind und auf diesen der Freibetrag ebenfalls zu gewähren ist. Dies ist im Folgenden durch Auslegung zu klären.