26 Abs. 1 ABV). Als Einkünfte gelten insbesondere Entschädigungen aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis einschliesslich der Nebeneinkünfte, Erwerbsersatzleistungen, gerichtlich festgelegte Unterhaltsbeiträge oder Beiträge auf Grund eines genehmigten Unterhaltsvertrags, Renten aller Art, Ergänzungsleistungen sowie Beiträge von Gemeinden oder anderen Institutionen (Art. 26 Abs. 2 ABV). Für Auszubildende auf der Tertiärstufe wird auf dem realisierten Erwerbseinkommen während des Ausbildungsjahrs der im Anhang aufgeführte Freibetrag (Art. A1-1 Abs. 10 in Anhang 1 zur ABV: 4'800 Franken) gewährt (Art. 26 Abs. 3 ABV).