In beiden Bereichen werde zwar eine Fehlbetragsrechnung vorgenommen, dabei würden bei den Lebenshaltungskosten jedoch unterschiedliche Ansätze berücksichtigt. Wie die Erziehungsdirektion in ihrer Rechtsprechung entschieden habe, führe dies jedoch keineswegs dazu, dass ein Verstoss des kantonalen Ausbildungsrechts gegen das Bundesrecht angenommen werden müsste. 2.4.2 Würdigung 2.4.2.1 Ausgangslage