Sie habe deshalb zu Recht den Freibetrag nicht auf den Renten und Hilflosenentschädigungen der AHV/IV sowie den Ergänzungsleistungen gewährt. In der ergänzenden Stellungnahme bringt die AAB vor, die Berechnungsgrundlagen für die Ergänzungsleistungen und die Ausbildungsbeiträge seien verschieden und die beiden Gesetzgebungen verfolgten auch unterschiedliche Ziele. In beiden Bereichen werde zwar eine Fehlbetragsrechnung vorgenommen, dabei würden bei den Lebenshaltungskosten jedoch unterschiedliche Ansätze berücksichtigt.