Die AAB führt aus, der Freibetrag in der Höhe von 4'800 Franken sei gemäss Art. 26 Abs. 3 ABV lediglich auf dem während des Ausbildungsjahres realisierten Erwerbseinkommen zu gewähren und nicht auf sämtlichen erzielten Einkünften. Durch Gewährung eines Freibetrages solle ein Anreiz für eine Nebenerwerbstätigkeit parallel zur Ausbildung geschaffen werden. Sie habe deshalb zu Recht den Freibetrag nicht auf den Renten und Hilflosenentschädigungen der AHV/IV sowie den Ergänzungsleistungen gewährt.