Nebenbeschäftigung nachgegangen werde, andererseits sei damit Art. 17 Abs. 4 ABG eingehalten worden, wonach die Lebenshaltungskosten auf Grund in der Schweiz allgemein anerkannter Richtwerte zu ermitteln und nach oben begrenzt seien. Weil sie als Teilinvalide neben dem Studium keiner Nebenerwerbstätigkeit nachgehen könne, die Ergänzungsleistungen aber vollständig zu den Einnahmen gezählt würden, müsse sie unter dem Existenzbedarf leben, was nicht gesetzeskonform sei. Die AAB stütze sich in ihrer Stellungnahme auf Art. 26 ABV, der jedoch der Gesetzgebung widerspreche. Es müsse der hierarchisch übergeordneten Gesetzgebung gefolgt werden.