Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei der Bemessung ihres persönlichen Budgets sei der Freibetrag von 4'800 Franken gemäss Art. 26 Abs. 3 ABV in Verbindung mit Art. A1-1 Abs. 10 in Anhang 1 zur ABV zu berücksichtigen. Sie beziehe als Teilerwerbsfähige eine Invalidenrente und es sei ihr nicht möglich, den Einkommensfreibetrag zu erwirtschaften. Es gehe knapp, dass sie das Studium bewältigen könne. Der Einkommensfreibetrag sollte deshalb auf den ausbezahlten Ergänzungsleistungen gewährt werden. In ihren Bemerkungen ergänzt sie, mit der Stipendienverfügung vom 22. April 2016 seien ihr anerkannte Kosten von 31'321 Franken und zusätzlich die Möglichkeit der Erarbeitung eines Freibetrags