Aus diesen Gründen sieht sich die Erziehungsdirektion veranlasst, ihre bisherige Rechtsprechung mit diesem Entscheid zu ändern. Geldbeträge in Fremdwährungen sind nach dem massgebenden Jahresmittelkurs und nicht zum Kurs im Zeitpunkt des Erlasses der Stipendienverfügung in Schweizer Franken umzurechnen. 2.4 Freibetrag auf Erwerbseinkommen 2.4.1 Argumente der Parteien