Im Entscheid vom 23. Mai 2016 i. S. I. K. (E. 2.2) hat die Erziehungsdirektion die Praxis der AAB, Umrechnungen von Geldbeträgen in Fremdwährungen zum Kurs im Verfügungszeitpunkt vorzunehmen, aus Gründen der Praktikabilität und der rechtsgleichen Behandlung aller Gesuchstellenden geschützt. Es wurde erwogen, dass die alleinige Korrektur des Budgetpostens Steuern auf der Basis des Kurses im Zeitpunkt der Bezahlung nicht sachlich oder sogar rechtswidrig wäre. Mit dem Umwandlungskurs im Verfügungszeitpunkt sei im Familienbudget zwar ein tieferer Steuerbetrag berücksichtigt worden, gleichzeitig seien aber auch die anrechenbaren Einkünfte tiefer ausgefallen.