Sie wurde von der Erziehungsdirektion in einem ersten Entscheid offengelassen, da im konkreten Fall selbst bei Berücksichtigung des tieferen Jahresdurchschnittskurses für die Budgetposition Steuern kein Stipendienanspruch bestanden hätte (Entscheid der Erziehungsdirektion vom 7. Januar 2013 i. S. C. K., E. 2.4.1.3). Im Entscheid vom 23. Mai 2016 i. S. I. K. (E. 2.2) hat die Erziehungsdirektion die Praxis der AAB, Umrechnungen von Geldbeträgen in Fremdwährungen zum Kurs im Verfügungszeitpunkt vorzunehmen, aus Gründen der Praktikabilität und der rechtsgleichen Behandlung aller Gesuchstellenden geschützt.