Die Frage, zu welchem Kurs Beträge in ausländischen Währungen für die Berechnung von Ausbildungsbeiträgen in Schweizer Franken umzurechnen sind, ob zum Kurs im Zeitpunkt des Erlasses der Stipendienverfügung oder zu einem Jahresdurchschnittskurs, ist in der Gesetzgebung nicht geregelt. Sie wurde von der Erziehungsdirektion in einem ersten Entscheid offengelassen, da im konkreten Fall selbst bei Berücksichtigung des tieferen Jahresdurchschnittskurses für die Budgetposition Steuern kein Stipendienanspruch bestanden hätte (Entscheid der Erziehungsdirektion vom 7. Januar 2013 i. S. C. K., E. 2.4.1.3).