Im vorliegenden Fall liegt keine Steuerveranlagung vor und es muss eine Berechnung gemäss Art. 15 Abs. 4 ABV vorgenommen werden. Die gemäss dem bernischen Steuergesetz massgebenden Einkünfte für das Steuerjahr 2014, welche für das Ausbildungsjahr 2015/2016 zu berücksichtigen sind, sind entsprechend zu berechnen. Die Einkünfte beider Ehegatten betrugen gemäss den vorstehenden Ausführungen 14'137 NIS pro Monat, wovon für Steuern/Gebühren 1'071 NIS in Abzug gebracht wurden. Die monatliche Nettoüberweisung belief sich damit auf 13'066 NIS, was hochgerechnet auf ein Jahr den Betrag von 156'792 NIS ergibt.