auch der Stiefelternteil faktisch in einem höheren Masse zum Unterhalt des Kindes beitrage. Wie bereits früher in Zusammenhang mit der Begrenzung der Alimentenbevorschussung festgestellt worden sei, liege dies jedoch durchaus im Einklang mit Art. 278 Abs. 2 ZGB, wonach jeder Ehegatte den andern in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen habe. Die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen ändere an den zivilrechtlichen Verpflichtungen der verschiedenen Angehörigen nichts. Bloss der Betrag, mit welchem das Kind unterstützt werden müsse, reduziere sich mit einem Stipendium. Daraus ergibt sich, dass mit einer Berücksichtigung des