278 ZGB deutlich (E. 3.4), dass der kantonale Gesetzgeber die finanziellen Möglichkeiten der Stiefeltern bei der Berechnung der Ausbildungsbeiträge habe berücksichtigen wollen. Das StiG/FR begrenze die Anspruchsberechtigung auf Ausbildungsbeiträge in der Meinung, dass der Staat nur dort helfend eingreifen solle, wo dies notwendig sei. Wenn der Kanton Freiburg dabei auch das Einkommen und Vermögen des Stiefelternteils für diese Abgrenzung beiziehe, so habe er damit keineswegs verpflichtend festgelegt, dass und in welchem Umfange der Stiefelternteil für den Unterhalt des betreffenden Kindes aufzukommen habe. Es könne zwar nicht bestritten werden, dass als mögliche Konsequenz