Diese bestimmten die Bedingungen, die Höhe der Stipendien und das Verfahren. Für die Berechnung der Ausbildungsbeiträge bestimme Art. 12 Abs. 1 Bst. b StiG/FR, dass die finanziellen Möglichkeiten der Person in Ausbildung, ihrer Eltern, ihres Ehepartners oder registrierten Partners oder anderer gesetzlich für ihren Unterhalt verpflichteter Personen berücksichtigt werden. Aus der Botschaft zum StiG/FR ergebe sich auch ohne Abstützung auf Art. 278 ZGB deutlich (E. 3.4), dass der kantonale Gesetzgeber die finanziellen Möglichkeiten der Stiefeltern bei der Berechnung der Ausbildungsbeiträge habe berücksichtigen wollen.